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Schindler Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Das Vorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung an überwachungsbedürftigen Anlagen ist seit Juni 2015 in der BetrSichV geregelt. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung von Anlagen wurde in der seit März 2023 geltenden TRBS 1115-1 konkretisiert, dass auch ein geeigneter Schutz gegen Cyberangriffe für Aufzüge vorhanden sein muss.

Vier Schritte

Um die seit Juni 2015 geltende Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erfüllen, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Aufzugsanlage durchzuführen. Auch eine Nutzung zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken macht Sie zu einem Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV. Die Ermittlung der Abweichung zum "Stand der Technik" ist in jedem Fall nachzuweisen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine Gefährdungsbeurteilung die einfachste Möglichkeit.

Zum Schutz vor Cyberbedrohungen hat der Gesetzgeber im März 2023 die Technische Regel TRBS 1115-1 veröffentlicht. Diese definiert Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR), die aufgrund ihrer Schnittstellen kabelgebunden oder kabellos kompromittiert werden können und dadurch Gefährdungen herbeiführen. Ein Kernelement der TRBS 1115-1 ist die darin enthaltene Betreiberpflicht, die reguläre Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV um Aspekte der Cybersicherheit zu erweitern.

Mit der Beauftragung der Gefährdungsbeurteilung bieten wir Ihnen in 4 Schritten eine umfängliche Beratungsleistung von der Analyse bis zum Maßnahmenplan.

Warum muss ich meinen Aufzug vor Cyberangriffen schützen?

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung werden Aufzüge immer digitaler und smarter. Damit wächst potentiell die Gefahr gezielter Manipulation, die zu einer Fehlfunktion der Anlage und damit zu einer Personengefährdung führen könnte. 

Sicherheitsprüfung

Analyse der Einzelkomponenten und Ermittlung der Abweichung gegenüber dem Stand der Technik.

Beurteilung der Gefährdung inkl. Cybergefährdungen

Ermittlung der Gefährdung des Umfeldes und Betriebes in Abhängigkeit von der Nutzungsart der Anlage. (Gefährdung durch Cyberangrifffe nach TRBS 1115-1).

Ergebnisanalyse

Risikoeinstufung zu jeder Gefährdungssituation und Erläuterung im persönlichen Beratungsgespräch.

Maßnahmenplan

Wir erstellen mit Ihnen einen Plan und setzen, in Abhängigkeit von den festgestellten Risiken und Ihren finanziellen Mitteln, die notwendigen Maßnahmen um.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für Arbeitsmittel sowie für überwachungspflichtige Anlagen. Da Ihr Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage ist, müssen vor seiner Verwendung mögliche Gefährdungen identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Für Aufzugsanlagen gilt dies laut BetrSichV jedoch nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden, also von jemandem, der nach dem Arbeitsschutzgesetz als solcher bestimmt ist.

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der GBU

Schindler prüft 126 Punkte (Stand April 2024) zu Technik und Umfeld Ihres Aufzugs sowie die Cybersicherheit und bietet damit eine der umfangreichsten Beurteilungen am Markt. Neben einem Bericht über die Abweichung zum Stand der Technik Ihrer Anlage erhalten Sie eine Beratung und den passenden Maßnahmenplan, um die erfassten Risiken zu beseitigen.

Die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bemängeln, wenn für eine Anlage keine Gefährdungsbeurteilung inkl. Cybersicherheit vorliegt. Bei einem Unfall haften Sie, unabhängig davon, zivilrechtlich, und bei Fahrlässigkeit auch strafrechtlich, in vollem Umfang.

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für Arbeitsmittel sowie für überwachungspflichtige Anlagen. Da Ihr Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage ist, müssen vor seiner Verwendung mögliche Gefährdungen identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Für Aufzugsanlagen gilt dies laut BetrSichV jedoch nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden, also von jemandem, der nach dem Arbeitsschutzgesetz als solcher bestimmt ist.

Als Betreiber haften Sie grundsätzlich für Ihren Aufzug. Um Ihr Haftungsrisiko einschätzen zu können, ist es nötig, die Gefährdungen zu ermitteln, die sich aus der Abweichung Ihres Aufzugs vom Stand der Technik ergeben.

Für Aufzugsanlagen gilt laut § 3 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung: Arbeitgeber ist, wer nach dem Arbeitsschutzgesetz als solcher bestimmt ist, also wenn Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen.

Gehören Sie nicht zu den "echten" Arbeitgebern, haften Sie dennoch für Ihren Aufzug und müssen seine Verkehrssicherheit gewährleisten. Daher empfehlen wir Ihnen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, denn erst dann kennen Sie als Betreiber die Gefährdungen Ihrer Anlage und können notwendige Schutzmaßnahmen einleiten, um eine sichere Verwendung zu ermöglichen.

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen, um eine sichere Verwendung des Aufzugs zu garantieren. Sie haften voll für die Sicherheit Ihres Aufzugs. Welche Vorkehrungen Sie jedoch letztlich treffen, ist Ihre eigene Entscheidung und Risikoeinschätzung.

Neben der Verminderung Ihres Haftungsrisikos verbessern Sie durch die Modernisierung Ihrer Anlage die Funktionsfähigkeit des Aufzugs. Die Ersatzteilverfügbarkeit wird gesichert und die Störanfälligkeit reduziert sich. Außerdem erhöht sich der Komfort für die Nutzer, und neue Anforderungen wie Barrierefreiheit können umgesetzt werden.

Als Ihr kompetenter Partner rund um Ihren Aufzug bieten wir Ihnen sowohl die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung als auch die Erarbeitung eines geeigneten Maßnahmenplans an.

Unsere umfassende Gefährdungsbeurteilung ermittelt alle potenziellen Risiken Ihrer Anlage nach den Kategorien "niedrig", "mittel" und "hoch". Sie erhalten nach Abschluss der Beurteilung ein ausführliches Protokoll. Zudem erstellen wir Ihnen zu den möglicherweise aufgenommenen Gefährdungen einen passenden Maßnahmenplan, den wir gerne mit Ihnen besprechen.

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Betreiberpflichten

Auf einen Blick: Von Inbetriebnahmeprüfung, Inaugenscheinnahme, Prüfintervalle, bis hin zum Stand der Technik, Notrufsystem, Notfallplan oder Prüfplakette.