Seit Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Die Betreiber von Aufzügen sollten jetzt prüfen, ob sie die neuen Pflichten und Vorschriften erfüllen.
Das betrifft alle sogenannten überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen. Dazu zählen Aufzüge, mit denen auch Personen befördert werden: Lastenaufzüge ebenso wie Bauaufzüge, Paternoster und selbstredend Personenaufzüge.
Die wichtigste Änderung: Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken, sind jetzt Arbeitgebern gleichgestellt. Damit erhöhen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, die Aufzüge in Ihrem Verantwortungsbereich haben.
Es gibt eine Reihe von Änderungen, die Aufzugsbetreiber betreffen. Die wichtigsten haben wir auf diesen Seiten für Sie zusammengefasst:
Bisher war es möglich, einen neuen Aufzug zu nutzen, sobald er in Verkehr gebracht, d.h. entsprechend den gültigen Normen und Vorschriften betriebsbereit vom Montagebetrieb übergeben wurde. Jetzt darf der Aufzug erst betrieben werden, wenn die Anlage vor der Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft wurde. Auch wenn sicher viele Aufzugsfirmen die Koordinierung und Abwicklung der Prüftermine im Auftrag des Kunden übernehmen – die Verantwortung liegt hierfür in der Hand des Betreibers.
Inverkehrbringung ist der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer betriebsbereit und entsprechend den gültigen Normen und Vorschriften zur Verfügung stellt. Damit enden die Pflichten des Montagebetriebs. Ab hier greift die neue Betriebssicherheitsverordnung und beginnen die Pflichten des Betreibers.
Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung des Aufzugs durch den Arbeitgeber/Betreiber. Grundlage hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung.
Die zugelassenen Überwachungsstellen sind anerkannte Prüfstellen wie TÜV, Dekra oder GTÜ, die vorgeschriebene Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durchführen. Eine Liste mit zugelassenen Überwachungsstellen finden Sie hier.
Es werden zum einen die notwendigen Unterlagen (technische Unterlagen, Konformitätserklärung, Notfallplan etc.) überprüft und zum anderen Prüfungen am Betriebsort durchgeführt. Notrufsystem, Notfallplan und sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen werden dabei ebenso unter die Lupe genommen wie aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen, die zum sicheren Betrieb der Aufzugsanlage erforderlich sind z.B. Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen.
Tipp: Mit Abschluss eines Servicevertrages inklusive des Vertragsmoduls Prüfung plus unterstützt Sie Schindler auch bei der "Prüfung vor Inbetriebnahme" durch eine ZÜS.
Eine wichtige Änderung in der BetrSichV: Die Frist für die spätestens alle zwei Jahre anstehende wiederkehrende Prüfung durch die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) kann verkürzt werden, wenn die Anlage in einem schlechten Zustand ist. Damit drohen häufigere Prüfungen und höhere Kosten.
Jedes Jahr wird geprüft
Das maximale Prüfintervall liegt jetzt für alle Aufzüge bei zwei Jahren. In der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen ist zudem eine weitere Prüfung (Zwischenprüfung) durchzuführen. Dafür ist ebenfalls eine ZÜS zu beauftragen.
Die offensichtlichste Änderung der neuen BetrSichV ist die Prüfplakette, die verpflichtend im Aufzug anzubringen ist. Auf diese Weise kann der Nutzer eines Aufzugs – ähnlich wie bei der Plakette am Auto – sehen, wann die nächste Prüfung des Aufzugs ansteht. Damit kommt der Gesetzgeber einer schon oft in der Branche geforderten Kennzeichnungspflicht nach. Bisher gibt es keine Möglichkeit, bereits beim Betreten eines Aufzugs zu erkennen, ob die Anlage regelmäßig gewartet und geprüft wird.
Der Betreiber ist verantwortlich, dass eine Prüfplakette am Aufzug angebracht wird. Die Plakette wird von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach erfolgter Prüfung vergeben.
Der nächste Prüftermin der wiederkehrenden Prüfung sowie die festlegende Stelle.
Nein, je nach festlegender Stelle (ZÜS) werden sich die Plaketten unterscheiden. Ist der Aufzug mit einem Display ausgestattet, dürfen die erforderlichen Angaben auch dort angezeigt werden.
Die Plakette schafft mehr Transparenz und soll Aufzugfahren noch sicherer machen, indem der Druck auf die Betreiber erhöht wird, ihren Prüfpflichten nachzukommen. Außerdem wird das subjektive Sicherheitsgefühl der Nutzer gestärkt.
Für alle Aufzüge muss ein Notfallplan erstellt werden. Bei neuen Aufzügen muss das vor Inbetriebnahme erfolgen. Bei bestehenden Anlagen hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. Juni 2016 festgelegt, um den Notfallplan nachzureichen.
Bei Aufzügen mit einem modernen Notrufsystem reicht es, wenn der Notfallplan beim Notdienst und in der Betreiberdokumentation hinterlegt ist. Bei Anlagen, die nicht an einen Notdienst angeschlossen sind und eine beauftragte Person für die Notbefreiung verantwortlich ist, muss der Notfallplan in der Nähe des Aufzugs sichtbar angebracht sein.
Aus dem Notfallplan geht hervor, wer für die Befreiung eingeschlossener Personen verantwortlich ist. Die Notbefreiungsanleitung gibt an, wie die eingeschlossenen Personen sicher aus der Kabine befreit werden können.
Tipp: Die Erstellung eines Notfallplans ist Bestandteil von Schindler Notruf.
In Zukunft muss jeder Aufzug mit einem Notrufsystem ausgestattet sein. Mit einem solchen Zwei-Wege-Kommunikationssystem wird eine Verbindung zur Notrufzentrale hergestellt, die eine Personenbefreiung schnell organisiert. Die Nachrüstung eines Fernnotrufsystems über einen kostengünstigen Mobilfunkanschluss lässt sich an jedem Aufzug problemlos realisieren und sichert die direkte Sprechverbindung zur 24 Stunden besetzten Notrufzentrale des Aufzugsunternehmens.
Die Nachrüstung eines Fernnotrufsystems über einen kostengünstigen Mobilfunkanschluss (GSM) lässt sich an jedem Aufzug problemlos realisieren und sichert die direkte Sprechverbindung zur 24 Stunden besetzten Notrufzentrale des Aufzugsunternehmens.
Auch wenn der Gesetzgeber zur Nachrüstung eine Frist bis 2020 vorsieht, ist es ratsam, die Installation des Notrufsystems kurzfristig in Angriff zu nehmen. Schon heute haftet der Betreiber, wenn die Befreiung einer eingeschlossenen Person nicht rechtzeitig eingeleitet werden kann.
Auch wenn die Begriffe "Aufzugswärter" und "beauftragte Person" in der neuen BetrSichV nicht mehr vorkommen – die damit verbundenen Tätigkeiten sind geblieben: Wer einen Aufzug betreibt, muss diesen regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen.