Plan & Design

Betreiberpflichten

Seit dem 01.06.15 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Eine gravierende Änderung: Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken, sind Arbeitgebern gleichgestellt. Der Begriff "Betreiber" entfällt damit im Regelwerk und die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, die Aufzüge in Ihrem Verantwortungsbereich haben, erhöhen sich.

Inbetriebnahmeprüfung

Ab dem 01.06.2015 dürfen neue Aufzüge nicht mehr direkt nach der Inverkehrbringung und Übergabe betrieben werden, sondern müssen vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Die Übergangsfrist von 6 Monaten bis zur Anmeldung bei einer ZÜS entfällt.

Inaugenscheinnahme

Der "Betreiber" muss seine Anlage regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen. Die Begriffe "Aufzugswärter" und "beauftragte Person" entfallen, nicht aber die Tätigkeiten und die damit verbleibende Verantwortung.

Prüfintervalle

Abhängig vom Zustand der Anlage kann die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die Frist für die wiederkehrende Prüfung verkürzen, d.h. Prüfungen können häufiger und damit teurer werden. Das maximale Prüfintervall liegt jetzt für alle Aufzüge bei 2 Jahren.

Stand der Technik

Die Anforderungen an bestehende Aufzüge sind als Schutzziele formuliert. Das heißt der "Betreiber" muss eigenverantwortlich entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit erforderlich sind. Die aus 126 Punkten bestehende Gefährdungsbeurteilung ist die beste Grundlage, um Abweichungen zur Technik festzustellen.

Notrufsystem

An bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung muss ein 2-Wege-Kommunikationssystem nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung gilt zwar eine Übergangsfrist bis 2020, die Haftung liegt aber im Schadenfall heute schon beim "Betreiber". Sie haben noch ein altes Notrufgerät? Mit dem Schindler Notrufsystem können Sie ganz einfach umrüsten und sich auf der sicheren Seite.

Notfallplan

Für alle Aufzüge muss ein Notfallplan erstellt werden, der z.B. enthält: verantwortlicher Arbeitgeber, Personen mit Zugang zu allen Anlagenteilen, Personen die Notbefreiung vornehmen können, Erste Hilfe Hinweise und Notbefreiungsanleitung.

Prüfplakette

Der "Betreiber" ist verantwortlich, eine Prüfplakette am Aufzug anzubringen, die den nächsten Prüftermin der wiederkehrenden Prüfung sowie die festlegende Stelle nennt. Jeder Aufzugsnutzer kann damit nicht geprüfte Anlagen erkennen.

Haben Sie noch Fragen?

Wir haben, z. B. mit unseren Vertragsergänzungen Prüfung plus und Notruf schon Antworten für Sie parat. Der neuen Rechtslage begegnen Sie am besten mit unserem auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Vertragskonzept.


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